Satzung

Satzung des FV Blau-Weiss Spandau 1903 e.V.



Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Wappen
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Zugehörigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Verschiedenes

Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§10 Ende der Mitgliedschaft
§11 Beiträge und Vereinsgebühren
§12 Strafen und Beschwerden

Organe
§13 Organe
§14 Die Mitgliederversammlung
§15 Der Vorstand
§16 Aufgaben des Vorstands
§17 Der Ehrenrat

Verschiedenes
§ 18 Haftungsausschuss
§ 19 Vereinsvermögen
§ 20 Vereinsauflösung


§ 1 Name, Rechtsform, Wappen

1) Der am 10.08.1903 gegründete Verein führt den Namen Fußballverein (FV) Blau – Weiss Spandau 1903 e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Spandau und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 95 VR 9661 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
3) Das Vereinswappen besteht aus einem blauen Dreieck, wobei die Spitze nach unten zeigt. Im Dreieck befindet sich ein Bär. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1 ) Zweck und Aufgaben des Vereins sind: Die Förderung des Fußballsports;
Die Förderung und Pflege des Fußball-Amateursports;
Die Förderung und Pflege des Fußball-Jugend- und Kindersports;
Die Förderung und Pflege des Fußball-Breiten- und Freizeitsports.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Einnahmen und Gewinne sind ausschließlich gemeinnützig zu verwenden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3 Zugehörigkeit

1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin eV. (LSB), im Berliner Fußballverband e.V. BFV und den zuständigen Fachverbänden bezüglich seiner Abteilungen.
2) Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußballbund (DFB) und den übrigen Verbänden erlassenen Bestimmungen an und leiten in diesem Rahmen die Amateurabteilung. Sie verpflichten sich, die von den Organen der genannten Verbände erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.
3) Die vom DFB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen der DFB-Organe sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
4) Der Verein überträgt für den vorgenannten Zweck dem BFV seine eigene Vereinsgewalt über seine Mitglieder zur Ausübung. Gleichzeitig ermächtigt er den BF, die diesem zur Ausübung überlassenen Vereinsgewalt auch weiter an den DFB zur Ausübung zu übertragen. Solange der BFV und der DFB nicht im konkreten Fall Vereinsgewalt ausüben, ist der Verein in der Ausübung nicht beschränkt.
5) Der Austritt aus dem BFV kann nur durch ¾ - Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Verschiedenes

Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt, haupt- oder nebenamtliche Kräfte zu beschäftigen.

Zweiter Abschnitt

MITGLIEDSCHAFT

§ 6 Mitglieder

1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
a. Ordentliche Mitglieder sind: Aktive und passive Mitglieder, die geschäftsfähig sind, sowie Ehrenmitglieder.
b. Außerordentliche Mitglieder sind: Jugendliche, nicht voll geschäftsfähige sowie fördernde Mitglieder.

2) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Jede Person kann Mitglied werden. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag, der eigenhändig unterschrieben werden muss.
2) Bei de Antragstellung Jugendlicher ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist hierüber zu informieren.
4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten eines Monats. Damit unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.

§ 8 Rechte der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben umfassend teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2) Die ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie besitzen das Wahlrecht nach mindestens einjähriger Vereinszugehörigkeit.
3) Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Satzung auszuhändigen.
4) Bei Erscheinen einer Vereinszeitung kann jedes Mitglied ein Heft anfordern.
5) Bei vereinsinternen Strafen des Vorstands steht jedem Mitglied das Beschwerderecht zu, den Ehrenrat anzurufen Näheres regelt § 12.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1) Die Ziele des Vereins zu fördern.
2) Die Mitgliedesbeiträge im Voraus zu entrichten.
3) Die Beitragsordnung ist zu beachten.
4) Mit der Aufnahme ist für jedes Mitglied diese Satzung bindend.
5) Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands sind verpflichtend und zu befolgen.
6) Adressenänderungen sind der Geschäftsstelle umgehend bekannt zugeben.
7) Die Übernahme einer Funktion in einem anderen Verein ist dem Vorstand anzuzeigen.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
c. Austritt
d. Ausschluss
e. Tod des Mitglieds.

2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände zurückzugeben. Auch der Mitgliedsausweis ist zurückzureichen, andernfalls wird eine Verlustgebühr fällig.
3) Die schriftliche Austrittserklärung muss bei der Geschäftsstelle eingehen. Für den Austritt gilt eine vierteljährliche Kündigungsfrist.
4) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei schwerem Verstoß gegen die Satzung, bei Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten und bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten.
5) Ausschlussanträge kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Der Vorstand entscheidet über diese Anträge und teilt das Ergebnis den Beteiligten schriftlich mit; wobei auf die Beschwerdemöglichkeit beim Ehrenrat hinzuweisen ist.

§ 11 Beiträge und Vereinsgebühren

1) Es werden Beiträge erhoben.
2) Bestimmungen über Beiträge und Vereinsgebühren sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

§ 12 Strafen und Beschwerden

1) Verstöße von Mitgliedern im sportlichen Bereich oder durch sonstiges vereinsschädigendes Verhalten können vom Vorstand bestraft werden durch Verweis
a. Untersagung der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
b. Vereinsausschluss



Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen, wobei auf die Beschwerdemöglichkeit beim Ehrenrat hinzuweisen ist.

2) Beschwerden gegen Bestrafungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe beim Ehrenrat möglich. Dessen Entscheidung ist ebenfalls schriftlich den Betroffenen mitzuteilen.

Dritter Abschnitt

ORGANE

§ 13 Organe

Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-der Ehrenrat

§ 14 Die Mitgliederversammlung (MV)

1) Die MV ist das oberste Beschlussorgan. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder.
2) Die ordentliche - regelmäßige – MV findet einmal im Geschäftsjahr statt.
3) Auf Verlangen des Vorstands oder 1/3 der Mitglieder kann bei einem wichtigen Grund eine außerordentliche MV einberufen werden.
4) Der Termin für jede MV ist spätestens 3 Wochen vorher bekannt zugeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Vereinsheim und/oder durch öffentlichen Aushang auf dem Sportplatz. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig.
5) Die MV wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und den Ehrenrat. Sie kann auch einzelne Organe aus wichtigem Grund abwählen.
6) Die MV wird vom Vorstand geleitet, nicht jedoch bei dessen Wahl.
7) In jeder ordentlichen MV berichtet der Vorstand über die geleistete Arbeit, gibt einen Kassenbericht ab und legt vorliegende Anträge zur Beschlussfassung vor.
8) Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 2 Wochen vor dem Termin der MV bei der Geschäftsstelle eingehen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag mit besonderer Begründung gestellt werden und sind nur zuzulassen, wenn die MV dies mit einer 2/3 Mehrheit beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9) Geheim wird nur auf Verlangen abgestimmt.
10) Über jede MV ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll spätestens 4 Wochen nach der MV im Vereinslokal zur Einsichtsname ausliegen und kann bei bedarf auch beim Vorstand angefordert werden.

§ 15 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Kassierer(in)/Stellvertreter(in)
Geschäftsführer(in)
1. Jugendleiter(in)
2. Jugendleiter(in)

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Fehlen die Stimme des 2. Vorsitzenden und bei dessen Fehlen die Stimme des Kassierers/der Kassiererin.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
4) Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ausscheidende Vorstandsmitglieder ersetzt der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten MV.
5) Für bestimmte Aufgaben sind bei bedarf Beisitzer von der MV zu wählen, die den Vorstand zu unterstützen haben.

§ 16 Aufgaben des Vorstands

1) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und führt die Beschlüsse der MV aus. Er leitet den Verein, wie das Wohl der Mitglieder und der Vereinszweck es erfordern.
2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Rechenschaftsbericht zu fertigen, der auch den Kassenabschluss enthält.
3) Der Vorstand hat Ehrungen vorzunehmen.
4) Beratungen und Beschlüsse sind streng vertraulich. Über Veröffentlichungen entscheidet der Vorstand.
5) Der Vorstand kann andere Personen mit der Wahrnehmung von Interessen beauftragen.

§ 17 Der Ehrenrat

1) Jedes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen.
2) Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 ordentlichen Mitgliedern, die von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
3) Ehrenratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sind 2 Mitglieder (von 3 Mitgliedern) bzw. 3 Mitglieder (von 4-5 Mitgliedern) anwesend, ist der Ehrenrat beschlussfähig. Entscheidungen bedürfen immer einer 2/3 Mehrheit,
4) Der Ehrenrat schlichtet und entscheidet bei vereinsbezogenen Streitigkeiten, überprüft Bestrafungen, kontrolliert die Einhaltung von Beschlüssen der MV.
Vierter Abschnitt

Verschiedenes

§ 18 Haftung des Vereins

Der Verein haftet im Sinne des § 31 BGB.

§19 Vereinsvermögen

1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen ( Kassenbestand und Inventar)
2) Vermögen, Überschüsse und Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 20 Vereinsauflösung

1) Die Auflösung ist jederzeit möglich. Darüber beschließt die MV in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen MV mit einer ¾ Mehrheit.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a.) an die Deutsche Krebshilfe, die es ummittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat,

oder

b.) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Behindertensports.

Die bisherige Satzung wird durch die am 20.05.2005 beschlossene Satzung aufgehoben.



Beitragsordnung

(Anlage zum Protokoll und zur Satzung vom 18.01.2005
geändert am 01.01.2009, Begründung: Beitragserhöhung)



1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur
Einrichtung von Beiträgen (§ 11 der Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil
der Satzung.

2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen sowie Gebühren werden vom
gesamten Vorstand beschlossen. Änderungen werden den Mitgliedern durch Aushang oder in
anderer Weise bekannt gegeben.

3. Beitragspflicht besteht grundsätzlich für jedes passive und aktive Mitglied.

4. Über die Mitgliedschaft wird eine Mitgliedskarte ausgestellt, in der die auch die gezahlten
Beiträge eingetragen werden können. Sie bleibt Eigentum des Vereins.

5. Die Mitgliedschaft berechtigt bei pünktlicher Beitragszahlung zur Teilnahme an den
Aktivitäten des Vereines.

6. Die Mitgliedschaft ist eine Bringschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

7. Beitragsermäßigungen, Beitragsbefreiungen oder Ratenzahlungen können auf Antrag
gewährt werden. Der Antrag muss schriftlich mit Begründung in der Geschäftsstelle eingehen.
Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, Ausnahmeregelungen zu erlassen.

8. Neue Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von EURO 10.

9. Die Beiträge sind folgendermaßen gestaffelt:
Erwachsene – ab dem 18. Geburtstag monatlich Euro 12.
Jugendliche - bis zur Vollendung 18. Lebensjahr monatlich Euro 9.

10. Neue Mitglieder, die während der laufenden Saison dem Verein beitreten zahlen den Rest
der Saison den monatlichen Beitrag. Es besteht die Möglichkeit zu Beginn einer Saison,
jedoch bis spätestens bis zu 30. September des jeweiligen Jahres den gesamten Saisonbeitrag
einzuzahlen. Hierbei wird ein Rabatt von zwei Monatsbeiträgen gewährt.

11. Tritt ein Geschwisterkind eines Jugendlichen Mitgliedes dem Verein bei, so wird ein
monatlicher Rabatt von Euro 1 je Kind gewährt.

12. Rückständige Beiträge sind sofort in gesamter Höhe fällig. Bei Rückständen nach mehr als
drei Monaten wird je Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 5 fällig. Unabhängig
davon haftet das säumige Mitglied für alle Kosten, die dem Verein für die Einziehung von
rückständigen Beiträgen entstehen.

13. Gemäß der Satzung §10 Nr.3 ist ein Austritt nur vierteljährlich zum Ende des dann
laufenden Kalendermonats möglich. Der Austritt ist schriftlich der Geschäftsführung
gegenüber zu erklären. Die hierbei entstehenden Kosten des Verwaltungsaufwandes, in Höhe
von 15,00€, sind vom jeweiligen Mitglied zu tragen. Bei Austritt sind sämtliche offenen
Verpflichtungen zu begleichen, sie bleiben bis zur endgültigen Regelung über die Beendigung
der Mitgliedschaft hinaus bestehen.

14. Auch im Fall eines Vereinswechsels bleiben offene Verpflichtungen des Mitgliedes des
FV Blau-Weiss Spandau 03 gegenüber bestehen. Bestehende Regelungen des Berliner Fußball
Verbandes (BFV) bzw. des Deutschen Fußball Bunds (DFB) werden beachtet.

15. Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis damit, dass die Erfassung der Mitgliedsbeiträge
zusammen mit anderen personenbezogenen Daten EDV-maschinell unter Beachtung der
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erfolgt.

16. Bei nicht volljährigen Mitgliedern erklären die Erziehungsberechtigten mit ihrer
Unterschrift auf dem Beitrittsformular ihr Einverständnis und haften für die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Beitragsordnung.

17. Diese Beitragsordnung gilt ab dem 01.07.2006

Berlin, den 18.05.2004










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