Neue Regeln bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln

Neue Regeln bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln

Seit dem 12. Dezember gibt es eine neue Lebensmittelinformationsverordnung: Auch bei verpackungslosen Lebensmitteln müssen von nun an darin enthaltene Allergene gekennzeichnet werden. Der BFV zeigt, was Vereine von nun an beachten müssen, wenn sie gastronomisch tätig sind.

Seit kurzer Zeit gilt es, neue Regeln beim Verkauf von Lebensmitteln zu beachten: Was man bisher nur von den verpackten Lebensmitteln aus dem Supermarkt kannte, muss nun auch bei „losen“ Lebensmitteln beachtet werden: Wer Speisen gegen ein Entgelt für den Verzehr anbietet, muss von nun an auf die 14 häufigsten Allergene Aufmerksam machen:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch
  • Laktose
  • Schalenfrüchte (Nüsse, Pistazien)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von über 10 mg/kg bzw. 10mg/l Lupin
  • Weichtiere (Muscheln, Schnecken)

Die Kennzeichnung der Lebensmittel muss von den „Lebensmittelunternehmern“ durchgeführt werden. Als solche gelten alle Unternehmen, die an der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb der Lebensmittel beteiligt sind.

Was bedeutet das für die Vereine?

Dementsprechend sind von jetzt an auch die Vereine in der Pflicht, wenn es darum geht, die entsprechenden Speisen zu kennzeichnen: Verfügt ein Verein über eine feste gastronomische Einrichtung (z.B. Vereinscasino), verkauft er bei Veranstaltungen regelmäßig Speisen und Getränke (z.B. Heimspiele) oder engagiert er für große Veranstaltung eine externe Bewirtung (z.B. Catering), müssen die Lebensmittel entsprechend gekennzeichnet werden.

Wie müssen die Lebensmittel gekennzeichnet werden?

Die Vorschriften sind in diesem Punkt sehr konkret, aber auch simpel: Dem entsprechenden Allergen ist zunächst einmal das Wort „enthält“ voranzustellen (z.B. „enthält Kuhmilch“). Die Angaben müssen gut les- und sichtbar in deutscher Sprache, auf einem Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels, in Speise- und Getränkekarten oder in den Preisverzeichnissen (Fußnoten sind nicht ausreichend) gemacht werden. Spätestens aber muss bei der Angabe eine entsprechende Information durch einen fachkundigen Mitarbeiter gegeben werden.

Wer sich noch einmal im Detail mit der neuen Verordnung auseinandersetzen möchte, um z.B. herauszufinden, ob es für den eigenen Fall Ausnahmen gibt, hat hier die Möglichkeit dazu.